E.T.S Europa Transporte Service
Karl Heinz Meineke
Sraßburgerstr. 4
40476 Düsseldorf
Telefon 0211 / 78860107
Telefax 0211 / 78860109
Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen der E.T.S Europa Transporte Service, Düsseldorf
1.1 Die Berechnung der Aufträge erfolgt nach der jeweils gültigen Preisliste oder nach Einzelabsprache
1.2 Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig. Im Falle des Verzuges dürfen je angefangenen Monat 1% Verzugszinsen berechnet werden. Ab der zweiten Mahnstufe werden für jede Mahnung 2,5 EURO Kosten
berechnet. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nicht zulässig, soweit es sich nicht um unbestrittene und rechtskräftige Forderungen handelt.
1.3 Der Auftragnehmer bestimmt Art und Weg des Transportes. Andere Transporteure oder Unternehmer können mit dem Transport der Sendung beauftragt werden.
1.4 Von der Annahme zur Beförderung ausgeschlossen sind Güter von besonderen Wert, wie Banknoten, Münzen, Briefmarken, ungefasste Edelsteine, Industriediamanten, lose Edelmetalle, Kunstwerke,
übertragbare Handelspapiere usw., Waren, deren Beförderung besondere Einrichtungen erfordern, die durch ihre Beschaffenheit andere Waren beeinträchtigen und gefährden, die schnellem Verderb oder
Fäulnis ausgesetzt sind, gefährliche Güter, nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, für Dokumentations- oder Kennzeichnungspflicht vorgeschrieben sind. Ebenso
Güter, die auch Bestandteil der Bestimmungen der IATA sind. Werden derartige Güter ohne Hinweis übergeben, so haftet der Auftraggeber Auch ohne Verschulden für jeden daraus entstandenen Schaden. Die
Inhaltserklärung des Auftraggebers ist für die E.T.S. verbindlich.
1.5 Weiterhin vom Transport ausgeschlossen sind alle dem Beförderungsverbot nach §2 des Postgesetzes unterliegenden Sendungen.
1.6 Jede Sendung muss handelsüblich sicher verpackt sein und mit einer entstandenen Versandadresse versehen sein. Die Versandadresse muss ordnungsgemäß an der Sendung befestigt werden. Jede Sendung
gilt als Einzelsendung. Sendungen, die nach Ermessen des Auftragnehmers unzulänglich verpackt sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
1.7 Zustellung und Auslieferung von Sendungen erfolgt nur an den Empfänger oder den zur Annahme der Sendung berechtigten Beauftragten oder an sonstige Personen, von denen nach den Umständen
angenommen werden kann, dass sie zur Annahme berechtigt sind.
1.8 Sollte eine Sendung falsch adressiert oder aus anderen Gründen unzustellbar sein, so wird der Auftragnehmer die Sendung an den Absender zu dessen Lasten zurücktransportiert.
1.9 Ansprüche wegen etwaigem Verlust oder Beschädigung einer Sendung verjähren nach sechs Monaten.2.0 Der Auftragnehmer hat für die von ihm übernommenen Transporte eine Verkehrshaftungs- Versicherung
abgeschlossen. Die Haftung des Auftragnehmers wird auf den Umfang dieser Versicherung beschränkt, sofern der Auftragnehmer nicht wegen Vorsatz oder grob Fahrlässigkeit haftet. Der Umfang des
Versicherungsschutzes beträgt 8,33 Sonderziehungsrechte nach dem Versicherungsvertrag. Diese entspricht zu Zeit ca. 10,- EURO pro Rohgewicht des zu transportierenden Gutes. Dieser Versicherungsschutz
gilt für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Für Beförderungen von und nach anderen Ländern beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Bestimmungen wie z.B. CMR oder
dem Warschauer Abkommen.
2.1 Eine Haftung der Lieferverzögerung ist dann begründet, denn die Einhaltung des Liefertermins von der E.T.S. - Zentrale schriftlich bestätigt wird.
2.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei Verlust, Beschädigung oder Verzögerung von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich eigener Versicherer freistellen, die über die vom Auftragnehmer im
Rahmen dieser Beförderungsbedingungen zugestandene Haftung hinausgehen würden.
2.3 Tritt ein Schadenereignis ein, dass voraussichtlich zu einem Ersatzanspruch führen wird, so ist E.T.S unverzüglich zu unterrichten. Folgende Belege sind im Schadenfall zu Weitergabe an die
Versicherung beizubringen: a) Versandbeleg mit Schadenvermerk, b) Orginalfaktura über das vom Schaden betroffene Gut, c) Versicherungserklärung des Absenders und Empfängers.
2.4 Sollte eine der Bestimmungen der Beförderungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen
tritt ersatzweise die entsprechende Bestimmung aus dem HGB und für den grenzüberschreitenden Verkehr die "CMR" in Kraft.
2.5 Als Gerichtstand gilt - soweit gesetzlich zulässig - der Sitz des Auftragnehmers. Zusätzliche Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie auf dem Versandbeleg schriftlich vereinbart worden
sind. Düsseldorf, im Januar 2006
